Die 5-%-Regel ist nicht für jeden Betrieb ausreichend
Bei normaler Brandgefährdung sind 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer in der Regel ausreichend. Abhängig von den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen kann jedoch eine größere Anzahl erforderlich sein.
Was bedeutet die 5-%-Regel?
Die ASR A2.2 nennt einen Anteil von 5 % der Beschäftigten als in der Regel ausreichend. Diese Orientierung gilt jedoch nicht unabhängig von den betrieblichen Bedingungen.
Entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss prüfen, wie viele ausgebildete Brandschutzhelfer unter den tatsächlichen Arbeitsbedingungen erforderlich sind.
Wann können mehr Brandschutzhelfer erforderlich sein?
Erhöhte Brandgefährdung
Brennbare Stoffe, entzündbare Flüssigkeiten, brennbare Stäube oder betriebliche Verfahren mit erhöhter Brandgefahr können einen höheren Bedarf erforderlich machen.
Schweiß- und Heißarbeiten
Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten und andere Heißarbeiten können eine erhöhte Brandgefährdung darstellen und müssen bei der betrieblichen Bewertung berücksichtigt werden.
Große räumliche Ausdehnung
Ein rechnerisch ausreichender Brandschutzhelfer hilft wenig, wenn sich gleichzeitig Beschäftigte in weit voneinander entfernten Hallen, Gebäuden oder Arbeitsbereichen befinden.
Viele anwesende Personen
Kunden, Besucher, Fremdfirmen oder größere Personengruppen können die Anforderungen an die betriebliche Brandschutzorganisation erhöhen.
Eingeschränkte Mobilität
Sind regelmäßig Personen anwesend, die sich im Brandfall nicht ohne Weiteres selbst in Sicherheit bringen können, ist dies bei der Planung zu berücksichtigen.
Schichtbetrieb und Abwesenheiten
Urlaub, Krankheit, Fortbildung und unterschiedliche Schichten dürfen nicht dazu führen, dass zeitweise kein ausreichend ausgebildeter Brandschutzhelfer verfügbar ist.
Was gilt als erhöhte Brandgefährdung?
Eine erhöhte Brandgefährdung kann unter anderem vorliegen, wenn betriebliche Bedingungen eine Brandentstehung begünstigen, eine schnelle Brandausbreitung oder starke Rauchentwicklung zu erwarten ist oder Tätigkeiten mit besonderer Brandgefahr durchgeführt werden.
- Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen oder Löten
- Arbeiten mit offenen Flammen
- Entzündbare oder oxidierende Stoffe und Gemische
- Brennbare Stäube
- Entzündbare Gase oder leicht entzündbare Flüssigkeiten
- Arbeitsverfahren mit erhöhter Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung
- Betriebsbedingungen mit schneller möglicher Brandausbreitung
- Bereiche mit potenziell großer Rauchfreisetzung
Beispiel: 20 Beschäftigte bedeuten nicht automatisch einen Brandschutzhelfer
20 gleichzeitig anwesende Beschäftigte
5 % von 20 Beschäftigten ergeben rechnerisch einen Brandschutzhelfer.
In einem normalen kleinen Büro kann dieser Wert zunächst als Orientierung dienen. Befinden sich dieselben 20 Beschäftigten jedoch beispielsweise in mehreren voneinander getrennten Bereichen oder werden Tätigkeiten mit erhöhter Brandgefährdung durchgeführt, reicht die reine 5-%-Berechnung für die Beurteilung nicht aus.
Zusätzlich muss berücksichtigt werden, ob der Brandschutzhelfer tatsächlich anwesend und für den jeweiligen Bereich verfügbar ist.
Prüfen Sie Ihren Betrieb
Für eine erste Einschätzung können Sie sich diese Fragen stellen:
- Wie viele Beschäftigte sind maximal gleichzeitig anwesend?
- Arbeiten wir im Schichtbetrieb?
- Sind ausreichend Brandschutzhelfer je Schicht verfügbar?
- Wie wirken sich Urlaub, Krankheit und Fortbildungen aus?
- Gibt es mehrere Gebäude, Hallen oder räumlich getrennte Bereiche?
- Werden Schweiß-, Trenn-, Löt- oder andere Heißarbeiten durchgeführt?
- Sind entzündbare Stoffe, Gase oder brennbare Stäube vorhanden?
- Halten sich regelmäßig viele Besucher oder Fremdfirmen im Betrieb auf?
- Sind Personen mit eingeschränkter Mobilität zu berücksichtigen?
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Gefährdungscheck ansehenWie wird die richtige Anzahl festgelegt?
Die erforderliche Anzahl ergibt sich nicht allein aus einer Prozentrechnung. Ausgangspunkt ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.
Dabei werden die Beschäftigtenzahl und die tatsächliche Anwesenheit mit den Brandgefährdungen, der räumlichen Organisation und betrieblichen Besonderheiten zusammen betrachtet.
§ 10 Arbeitsschutzgesetz verlangt zudem, dass Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der für die Brandbekämpfung benannten Beschäftigten in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenzahl und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Häufige Fragen zu den 5 % Brandschutzhelfern
Sind 5 % Brandschutzhelfer gesetzlich immer ausreichend?
Nein. Die ASR A2.2 bezeichnet einen Anteil von 5 % der Beschäftigten als in der Regel ausreichend. Die konkrete Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Unter bestimmten Bedingungen kann eine größere Anzahl erforderlich sein.
Wie viele Brandschutzhelfer brauche ich bei 20 Mitarbeitern?
5 % von 20 Beschäftigten entsprechen rechnerisch einem Brandschutzhelfer. Ob ein Brandschutzhelfer tatsächlich ausreicht, hängt jedoch unter anderem von Brandgefährdung, Anwesenheit, räumlicher Ausdehnung und Arbeitsorganisation ab.
Wie viele Brandschutzhelfer brauche ich bei 50 Mitarbeitern?
5 % von 50 Beschäftigten ergeben rechnerisch 2,5 und damit aufgerundet drei Brandschutzhelfer. Zusätzlicher Bedarf kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Wie viele Brandschutzhelfer brauche ich bei 100 Mitarbeitern?
Bei 100 Beschäftigten entsprechen 5 % zunächst fünf Brandschutzhelfern. Schichtbetrieb, Abwesenheiten, räumliche Verteilung und besondere Brandgefährdungen müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
Muss in jeder Schicht ein Brandschutzhelfer anwesend sein?
Die betriebliche Organisation muss gewährleisten, dass die erforderliche Brandschutzhelferorganisation auch während der jeweiligen Betriebszeiten funktioniert. Die ASR A2.2 verlangt ausdrücklich, Schichtbetrieb bei der Anzahl der Brandschutzhelfer zu berücksichtigen.
Muss ich wegen Urlaub und Krankheit mehr Brandschutzhelfer ausbilden?
Diese Abwesenheiten müssen bei der Planung berücksichtigt werden. Die Zahl der ausgebildeten Personen sollte daher so geplant werden, dass die erforderliche Verfügbarkeit auch bei üblichen Ausfällen gewährleistet werden kann.
Brauche ich bei Schweißarbeiten mehr Brandschutzhelfer?
Schweißarbeiten können eine erhöhte Brandgefährdung darstellen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine bestimmte Prozentzahl. Der konkrete Bedarf muss anhand der betrieblichen Gefährdung und Organisation beurteilt werden.
Braucht eine Werkstatt mehr als 5 % Brandschutzhelfer?
Das kann erforderlich sein. Entscheidend sind die tatsächlich vorhandenen Tätigkeiten, Stoffe, Zündquellen, räumlichen Bedingungen und die mögliche Brandentwicklung. Die Betriebsbezeichnung „Werkstatt“ allein bestimmt keine feste Quote.
Braucht eine Produktionshalle mehr Brandschutzhelfer?
Nicht automatisch. Produktionsverfahren, Brandlasten, Gefahrstoffe, räumliche Ausdehnung und die Verteilung der Beschäftigten können jedoch dazu führen, dass der 5-%-Orientierungswert nicht ausreicht.
Gibt es bei erhöhter Brandgefährdung eine 10-%-Regel?
Nein. Die ASR A2.2 legt für erhöhte Brandgefährdungen keine pauschale Quote von 10 % fest. Die erforderliche Anzahl ist anhand der Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen.
Zählen Besucher bei den 5 % mit?
Die 5-%-Orientierung bezieht sich auf Beschäftigte. Die Anwesenheit vieler weiterer Personen kann jedoch ein Grund dafür sein, dass eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern erforderlich ist.
Wer legt die Anzahl der Brandschutzhelfer fest?
Der Arbeitgeber legt die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest. Fehlt die erforderliche Fachkunde oder bestehen besondere Brandgefährdungen, sollte fachkundige Unterstützung hinzugezogen werden.
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